this post was submitted on 17 Mar 2026
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[–] Melchior@feddit.org 18 points 2 days ago (2 children)

Und das Probleme ist das Grüne und Linke zusammen keiner 25% der Sitze im Bundestag haben um eine Verfassungsklage hinzubekommen. Das müsste man eigentlich machen um damit die Regierung Merz zu stürzen.

[–] Duke_Nukem_1990@feddit.org 5 points 2 days ago (1 children)

Und dann? Ich frage mich, wem die folgenden Neuwahlen wohl am meisten nützen würden.

[–] RQG@lemmy.world 8 points 2 days ago (1 children)

Ja lass wahlen abschaffen. Dann kann keiner AfD wählen. Schachmatt Nazis.

[–] suff@piefed.social 1 points 1 day ago

Nur bis zum Parteiverbot. /s

[–] plyth@feddit.org -1 points 2 days ago* (last edited 1 day ago) (1 children)

Und das Probleme ist das Grüne und Linke zusammen keiner 25% der Sitze im Bundestag haben

Man könnte noch mal auszählen lassen. Zu blöd, dass linke Parteien immer so zerstritten sind, dass sie sich gegeneinander ausspielen lassen. Mit 5% BSW sollten die 25% möglich sein.

[–] RidderSport@feddit.org 1 points 1 day ago (1 children)

Erstens findet man nicht zwingend genug Stimmen dafür das das BSW einziehen könnte. Zweitens würde das auch die Anteile von Grünen und Linken verschieben, sodass du am Ende wahrscheinlich trotzdem keine 25% hättest

[–] plyth@feddit.org 2 points 1 day ago* (last edited 16 hours ago) (1 children)

https://bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2025/29_25_endgueltiges-ergebnis.html

GRÜNE 11,6 %

Die Linke 8,8 %

BSW 4,981 %

Grüne und Linke haben 20,4%. Dem BSW fehlen 0,02%. Bei 49.928.653 Stimmen wäre das Risiko 200.000 falsche Stimmen bei Den Linken und Grünen und nicht nur 10.000 Stimmen beim BSW.

Die 25% Verfassungsklage kannte ich nicht. Für eine Restchance darauf keine Neuauszählung zu fordern, insb. wenn die Grünen auch Teil der Koalition geworden wären, ist nicht nachvollziehbar.

[–] RidderSport@feddit.org 1 points 1 day ago

Eine Verfassungsklage gibt es auch nicht. Ich nehme an, dass hier von OP eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art 94 I Nr.2a i.V.m. § 13 Nr.6a BVerfGG gemeint war.