this post was submitted on 24 Jan 2026
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DACH - Deutschsprachige Community für Deutschland, Österreich, Schweiz

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[–] Kornblumenratte@feddit.org 8 points 1 day ago (1 children)

Das ist doch die aktuelle Rechtslage:

Entgeldfortzahlungsgesetz §5:

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. [...]

Eine ärztliche AU ist erst ab dem 4. Tag erforderlich. Allerdings:, auch EnttgFG §5 Satz 1:

[...] Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. [...]

Ist auch in Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis gestört ist, Ok. Das Problem ist, dass viele Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Bescheinigung verlangen, und diese nicht-medizinische Arbeit den Kassenärzten und die Kosten den Krankenkassen aufgedrückt wird.

Das ist ein bescheuertes System, weil die Kassenärzte mangels Kenntnis des Arbeitsplatzes in der Mehrzahl der Fälle ausschließlich auf die Angaben des Patienten angewiesen sind, um zu beurteilen, ob die auf diesem Platz arbeiten können. Außerdem ist der Arbeitgeber den Kassenärzten wurscht, sie werden daher bei Krankschreibungen in der Regel medizinisch auf Nummer sicher gehen und die Leute eher länger krankschreiben.

In den Niederlanden melden sich die Leute selber krank, und wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, müssen sie zum Betriebsarzt. Das System macht Sinn.

[–] it_depends_man@lemmy.world 1 points 1 day ago

Sehr guter Beitrag, vielen Dank!