https://de.wikipedia.org/wiki/Faktischer_Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer
Eine persönliche Haftung des faktischen Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung gegenüber der GmbH gem. § 43 Abs. 2 GmbHG wird angenommen, wenn dieser „die Geschicke der Gesellschaft – und zwar nicht nur durch interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer, sondern durch eigenes, auch nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln – so maßgeblich in die Hand genommen hat, dass ihm auch die Verantwortung für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags zufällt“.
Eigentlich ist alles geregelt.
standen damals Verbindlichkeiten dieser Firma von über 800.000 Euro einem Eigenkapital von knapp 15.000 Euro gegenüber
Wenn man will, bekommt man den alten Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung.
Der RBB müsste jetzt weiterrecherchieren, und fragen, warum Recht nicht durchgesetzt wird.