this post was submitted on 19 Aug 2026
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Und als Beispiel wird ein Fall aus den USA zitiert.
Dass die Rechtslage in Deutschland eine Andere ist interessiert wohl nicht.
Ein Kauf ist bei und nämlich sehr genau definiert:
Da kann auch ein zehn Seiten langes EULA nichts dran ändern.
Jetzt sind Recht haben und Recht bekommen bekanntlich zweierlei aber man braucht hier nicht auch noch so offensiv die Propaganda amerikanischer Medienanbieter verbreiten, das wäre alles rechtens so.
Ich wünschte, es wäre so wie du schreibst. Auch bei uns kaufst du nicht den Film nach 433 BGB, sondern eine Lizenz daran. Eigentum iSd des BGB erhältst du nicht. Du kannst den Film in dem Umfang laut Vertrag nutzen, solange der Vertrag sich in den zulässigen Grenzen bewegt. Zumindest bei online gekauften Spielen folgt daraus aber nicht, dass die Spiele verfügbar gehalten werden müssen. Die wirtschaftlichen Interessen der Lizenzgeber werden als wichtiger eingestuft als die der Verbraucher (Vgl. EU Kommision zur Stop Killing Games Initiative).
Ob und inwieweit sich das auf Filme übertragen lässt, weiß ich nicht. Einerseits müssen Filme nicht gepatcht werden. Andererseits erhalten die Plattformen ihre Lizenzen von den Studios, die sie gerne mal durchwechseln, so dass die Verbraucher möglichst viele verschiedene Abos bezahlen. Who knows ob das Geschäftsmodell höher gewertet wird als unser guter Glaube.
Bei stop killing games ging es aber afaik nicht um Lizenzen, sondern um den Betrieb von Servern.
Das ist dann auch mit ganz anderen Kosten verbunde als ein einmaliger Download.
Dass man bei uns beim Kauf pauschal nicht das beworbene Produkt, sondern eine temporäre Lizenz bekommt, ist für mein Laienhaftes Verständnis nicht zu erwarten und dürfte als unwirksame AGB gelten.
Oder kennst du da einschlägige Gerichtsurteile die schon anders entschieden wurden?