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Den Art. 3 GG gabs auch schon vor Aussetzung der Wehrpflicht.
Und weil beides Verfassungsrang hat, hebt das Eine das Andere nicht auf. Die bisherige Rechtsprechung hat die Wehrpflicht nur für Männer immer bestätigt.
Im Gegenteil, Frauen mussten sich die freiwillige Teilnahme vor dem EuGH extra einklagen.
Also man kann schon versuchen dagegen zu klagen. Ob das BVerfG das heute so grundlegend anders sieht als noch vor der Aussetzung ist aber alles andere als sicher.