this post was submitted on 24 May 2025
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Netzkultur / Netzpolitik

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[–] Quittenbrot@feddit.org 22 points 10 months ago

Der Verdächtige muss sich nicht selbst belasten, indem er die PIN herausrückt, aber kann nicht verhindern, dass seine körperlichen Merkmale (Fingerabdruck) benutzt werden, um das Handy zu entsperren.

So wie ich die Argumentation der Richter verstehe, werten sie das Herausrücken der PIN als aktive Mitwirkung, die der Beschuldige verweigern kann, um sich nicht selbst zu belasten. Das Auflegen des Fingers (unter Zwang) wird hingegen nur als Duldung von Ermittlungsmaßnahmen gewertet. Die darf der Beschuldige nicht verweigern.

Kein wirklicher Krimineller wird nach diesem Urteil noch ein Handy mit Fingerabdruck entsperrbar haben und der Depp ist wieder Otto Normalbürger, für den hier ein Präzedenzfall geschaffen wurde.