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Cannabis-Legalisierung: Schwarzmarkt droht, weiter zu bestehen
(correctiv.org)
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Die Diskrepanz liegt auch in einem völlig schwachsinnigen Cannabisurteil des BVerfG von 1997 in dem so geniale Aussagen getroffen werden wie, Tabak sei kein Rauschmittel weil es keinen Rausch erzeugen würde und Alkohol hätte ja vor allem eine kulturelle Bedeutung als Genussmittel und nicht als Rauschmittel. Deswegen sei der Vergleich nicht notwendig und auch wenn, dann ist das Argument bei Alkohol könne man nicht wirksam verbieten, weil der eben Tradition ist, für das Gericht gültig. Denn was Traditionell verboten ist, darf auch aus Tradition weiter verboten werden. Wird zwar bei Frauenwahlrecht, Homosexualität und anderen Errungenschaften nicht so gehandhabt, aber das ist eben Deutschland.